Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27. März 2024 entschieden, dass DDR-Sportgeschädigte für die gesundheitlichen Folgen des in der DDR an ihnen vorgenommenen systematischen staatlichen Dopings keine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung in Anspruch nehmen können. Zwar wäre das staatliche Zwangsdoping als Maßnahme einzustufen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. Es habe aber nicht der politischen Verfolgung gedient oder einen Willkürakt im Einzelfall dargestellt. Dieses Erfordernis des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes wäre nicht erfüllt.
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Bereits erteilte Bescheide auf Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung für DDR-Sportgeschädigte behalten ihre Gültigkeit. Verfahren zur Anerkennung der gesundheitlichen Folgen nach dem sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV) in Verbindung mit einer Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung werden fortgeführt. Die Erfolgsaussichten auf eine Leistung sind wegen der Beweisanforderungen allerdings sehr gering, da aufgrund der konspirativen Praxis im DDR-Leistungssport in der Regel keine Nachweise über die Medikamentierung mit sogenannten unterstützenden Mitteln erbracht werden können. Es können wegen des DDR-Zwangsdopings derzeit keine neuen Anträge auf Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gestellt werden.
Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag eine Lösung für die Betroffenengruppe vereinbart:
„Opfer des DDR-Zwangsdopings
Die Opfer des DDR-Zwangsdopings verdienen Unterstützung und benötigen weiterhin unsere Hilfe. Deshalb werden wir das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz so ergänzen, dass es auch die Fälle des systematischen Dopings in der DDR grundsätzlich erfasst.“
(Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD. 21. Legislaturperiode, S. 118)
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Mail: info{at}no-doping.org
Internet: www.no-doping.org
Der Leistungssport diente als Aushängeschild der DDR und sollte nach innen und außen über die Defizite des „real existierenden Sozialismus“ hinwegtäuschen. Die staatlich gelenkte Sportpolitik organisierte Erfolge auch durch den flächendeckenden Einsatz von Doping. Dabei wurden geschätzte 15.000 Leistungs- und Nachwuchssportler auch zwangsweise oder in Unkenntnis gedopt. Viele ehemalige Sportler leiden heute unter erheblichen gesundheitlichen Spätfolgen.
Aus dem im August 2002 aufgelegten Hilfsfonds des bis Ende 2007 gültigen Dopingopfer-Hilfegesetzes erhielten lediglich 194 Betroffene Hilfeleistungen. Seit Juli 2016 gibt es ein Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz. Anspruchsberechtigt sind ehemalige Sportlerinnen und Sportler, die in der DDR ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen gedopt wurden und keine Leistungen des ersten Fonds bezogen haben. Mit der Entscheidung des Bundestags vom 18. Mai 2017 wurde die ursprüngliche Antragsfrist vom 30. Juni 2017 auf Ende 2018 verlängert. Eine erneute Verlängerung wurde im Herbst 2018 beschlossen. Weiterhin ist dabei die Entschädigungssumme von insgesamt 10,5 Millionen Euro auf 13,65 Millionen Euro aufgestockt worden. Ansprüche konnten bis 31.12.2019 beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden.
Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat sich zur Aufarbeitung von Doping und Zwangsdoping in den drei Nordbezirken der DDR bekannt und mit Beschluss vom 28. Januar 2016 die Behörde der damaligen Landesbeauftragten als Anlaufstelle für betroffene ehemalige Sportlerinnen und Sportler benannt. Der Landesbeauftragte nimmt die Anfragen von in der DDR von Doping betroffenen und geschädigten Sportlern entgegen und arbeitet eng mit dem Verein Doping-Opfer-Hilfe e.V. zusammen.