Aus dem Aufarbeitungsbeauftragtengesetz - AufarbBG M-V vom 18. Februar 2019, neu gefasst durch Gesetz vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 932):
§ 2
Aufgaben der beauftragten Person
Die beauftragte Person hat die Aufgabe,
- Menschen, die unter der kommunistischen oder der SED-Diktatur, insbesondere in der Sowjetischen Besatzungszone oder der DDR, verfolgt wurden oder Leid und Unrecht erfahren haben, bei der Klärung und Anerkennung des eigenen Schicksals und des Schicksals von Angehörigen, bei der Inanspruchnahme von Entschädigungs- und Hilfeleistungen sowie bei der Vermittlung weiterer Hilfsangebote zu beraten und zu unterstützen,
- in Zusammenarbeit mit der Landeszentrale für politische Bildung die politische und historische Aufarbeitung der kommunistischen und der SED-Diktatur in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR insbesondere für das Gebiet des heutigen Landes Mecklenburg-Vorpommern unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu betreiben und zu fördern,
- die Aufgaben nach § 38 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes wahrzunehmen,
- gegenüber dem Bundesarchiv gemäß § 38 Absatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Stellung zu nehmen, soweit landesspezifische Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem dritten Abschnitt des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in Betracht kommen,
- gemäß § 38 Absatz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes die Beteiligten, die nach den §§ 13 bis 17 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Anspruch auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen haben können, bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu beraten und
- die Arbeit der oder des Bundesbeauftragten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes im Land Mecklenburg-Vorpommern zu unterstützen.