Auftrag

Grundlage für den Auftrag, die Aufgaben und die Wahl des Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur im Landesparlament ist das Aufarbeitungsbeauftragtengesetz. Das vom Landtag am 23. Januar 2019 beschlossene Gesetz wurde am 18. Februar 2019 ausgefertigt und trat mit Verkündung am 28. Februar 2019 in Kraft.


Aus dem Aufarbeitungsbeauftragtengesetz - AufarbBG M-V vom 18. Februar 2019:

§ 2

Aufgaben der oder des Landesbeauftragten

(1) Die oder der Landesbeauftragte berät und unterstützt Menschen, die unter der kommunistischen oder der SED-Diktatur, insbesondere in der Sowjetischen Besatzungszone oder der DDR, verfolgt wurden oder Leid und Unrecht erfahren haben, bei der Klärung und Anerkennung des eigenen Schicksals und des Schicksals von Angehörigen, bei der Inanspruchnahme von Entschädigungs- und Hilfeleistungen sowie bei der Vermittlung weiterer Hilfsangebote.

(2) Die oder der Landesbeauftragte betreibt und fördert in Zusammenarbeit mit der Landeszentrale für politische Bildung die politische und historische Aufarbeitung der kommunistischen und der SED-Diktatur in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR insbesondere für das Gebiet des heutigen Landes Mecklenburg-Vorpommern unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes.

(3) Die oder der Landesbeauftragte nimmt die Aufgaben nach § 38 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes wahr. Sie oder er unterstützt die Arbeit der oder des Bundesbeauftragten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 37 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes im Land Mecklenburg-Vorpommern.

(4) Soweit landesspezifische Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem dritten Abschnitt des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in Betracht kommen, nimmt die oder der Landesbeauftragte gegenüber der oder dem Bundesbeauftragten gemäß § 38 Absatz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes hierzu Stellung.

(5) Die oder der Landesbeauftragte berät gemäß § 38 Absatz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 und 15 bis 17 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Beteiligte sind alle, die nach den §§ 13 und 15 bis 17 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Anspruch auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen haben können.



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Kontakt

Bleicherufer 7 | 19053 Schwerin

Landesbeauftragter
Burkhard Bley

Tel.: 0385 734006
e-mail: b.bley@lamv.mv-regierung.de