Grundsätzliches zu Rehabilitierungsverfahren und Entschädigungen
Entschädigungen können erst nach Anerkennung der Verfolgung geleistet werden. Die Anerkennung erfolgt durch die strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder berufliche Rehabilitierung bzw. durch eine sogenannte 10.4-Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz.
Die wichtigsten Entschädigungsleistungen sind die Haftentschädigung, die sogenannte Opferrente, der Rentenausgleich, berufliche Ausgleichsleistungen, Unterstützungsleistungen, Beschädigtenversorgung.
Keine Entschädigungen bekommt, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder wer in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Diese Ausschließungsgründe werden durch die Rehabilitierungsbehörden z.B. durch eine Anfrage beim Bundesarchiv/Stasiunterlagenarchiv geprüft.
Auch Hinterbliebene können unter bestimmten Voraussetzungen Anträge auf Rehabilitierung Ihrer verstorbenen nahen Angehörigen stellen.
Anträge können unbefristet gestellt werden.
Die Entschädigungsleistungen sind in der Regel steuerfrei, werden nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen wie das Bürgergeld angerechnet und sind teilweise nicht pfändbar.