Rehabilitierung

Grundsätzliches zu Rehabilitierungsverfahren und Entschädigungen

Entschädigungen können erst nach Anerkennung der Verfolgung geleistet werden. Die Anerkennung erfolgt durch die strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder berufliche Rehabilitierung bzw. durch eine sogenannte 10.4-Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz. 

Die wichtigsten Entschädigungsleistungen sind die Haftentschädigung, die sogenannte Opferrente, der Rentenausgleich, berufliche Ausgleichsleistungen, Unterstützungsleistungen, Beschädigtenversorgung. 

Keine Entschädigungen bekommt, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder wer in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Diese Ausschließungsgründe werden durch die Rehabilitierungsbehörden z.B. durch eine Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen geprüft. 

Auch Hinterbliebene können unter bestimmten Voraussetzungen Anträge auf Rehabilitierung Ihrer verstorbenen nahen Angehörigen stellen. 

Anträge können unbefristet gestellt werden. 

Die Entschädigungsleistungen sind in der Regel steuerfrei, werden nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen wie Grundsicherung und Arbeitslosengeld II angerechnet und sind nicht pfändbar.


Rehabilitierungsverfahren sind kostenfrei

Strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren sind in allen Instanzen frei von Gerichtskosten. Es werden weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts erhoben. Auch Verfahren zur beruflichen oder verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung sind grundsätzlich für die Antragsteller kostenfrei.
Es besteht grundsätzlich keine Anwaltspflicht.
Wir empfehlen deshalb, vorab zu prüfen, ob die Beauftragung eines Rechtsanwaltes wirklich notwendig ist. Nutzen Sie dazu unsere Bürgerberatung.
Sollte die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gewünscht sein, so bietet es sich an, die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag abzuwarten, bevor der eigentliche Antrag gestellt wird.
In jedem Fall sollten bei Erteilung eines Mandats eine sorgfältige Einschätzung der Erfolgsaussichten für den Rehabilitierungsantrag verlangt und die Kosten für die Tätigkeit des Anwaltes für den Fall der Ablehnung des Rehabilitierungsantrages und des Antrages auf Prozesskostenhilfe abgefragt werden.



Kontakt

Bleicherufer 7 | 19053 Schwerin

Bürgerberatung und Rehabilitierung
Charlotte Ortmann

Tel.: 0385 734006
e-mail: c.ortmann@lamv.mv-regierung.de

Kontakt

Bleicherufer 7 | 19053 Schwerin

Bürgerberatung und Rehabilitierung
Dr. Daniela Richter

Tel.: 0385 734006
e-mail: d.richter@lamv.mv-regierung.de