DDR-Heimerziehung

Quelle: Initiativgruppe Geschlossener Jugendwerkhof Torgau e.V

Fonds „Heimerziehung in der DDR“

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern (MV) hatte am 1. Juli 2011 beschlossen, dass die Anlauf- und Beratungsstelle für MV bei der Landesbeauftragten eingerichtet wird. Eine Lenkungs- und eine Arbeitsgruppe aus Bund und neuen Ländern hat aufgrund des Bundestagsbeschlusses vom 9. Juni 2011 die Heimerziehung in der DDR untersucht und Vorschläge für die Umsetzung einer Fondslösung auch für die Betroffenen der DDR-Heimerziehung gemacht. Die Ergebnisse wurden am 26. März 2012 vorgestellt und die Einrichtung des Fonds beschlossen. Die Landesregierung und die Bundesregierung stimmten am 5. Juni bzw. am 13. Juni zu.
Die Anlauf- und Beratungsstelle MV ist zuständig für alle Betroffenen mit aktuellem Wohnort in Mecklenburg-Vorpommern und für Betroffene aus den alten Bundesländern und dem Ausland, wenn die einweisende Behörde ihren Sitz im Gebiet des heutigen Mecklenburg-Vorpommern hatte.
Kontakt:

Anlauf- und Beratungsstelle „Heimerziehung in der DDR“

Burkhard Bley
E-Mail:b.bley[at]lstu.mv-regierung.de
Gudrun Buggenhagen
E-Mail:g.buggenhagen[at]lstu.mv-regierung.de
Michael Wildt
E-Mail:m.wildt[at]lstu.mv-regierung.de
Tel:0385 / 557 1661 und 1662
Fax:0385 / 734 007
E-Mail:heimerziehung[at]lstu.mv-regierung.de

Für Betroffene von Einweisungen in Heime und Jugendwerkhöfe in der DDR 1949 bis 1990 wurde zum 1. Juli 2012 der Fonds „Heimerziehung in der DDR“ eingerichtet.
Der Fonds bietet Hilfen als Ausgleich und zur Milderung der Folgen der Heimerziehung, unter denen die Betroffenen heute noch leiden.
Um beim Fonds berücksichtigt zu werden, reicht eine Meldung bei der zuständigen Anlauf- und Beratungsstelle. Die Adressen finden Sie hier.

Keine Rechtsanwaltspflicht

Wir empfehlen Ihnen genau zu prüfen, ob die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig ist. Nutzen Sie dazu unsere Beratung.

In jedem Fall sollten Sie sich über die Kosten informieren, bevor Sie einem Rechtsanwalt ein Mandat erteilen. Bei Ihrem örtlichen Amtsgericht können Sie vorab einen Beratungshilfeschein beantragen. Einzelheiten dazu erfahren Sie hier und hier.

Rechtsanwaltskosten können über den Fonds nicht erstattet werden.

Der Fonds „Heimerziehung in der DDR“ ist nicht rechtsfähig. Entscheidungen des Fonds sind keine Verwaltungsakte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 35 VwVfg). Auf die Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Vergabe der Leistungen erfolgt durch eine im Beratungsgespräch geschlossene privatrechtliche Vereinbarung.

Terminvergabe

Unter vorrangiger Berücksichtigung des Alters sowie der gesundheitlichen und sozialen Dringlichkeit werden nach Reihenfolge des Eingangs Termine vereinbart für ein gemeinsames Gespräch zwischen der Betroffenen bzw. dem Betroffenen und der Beraterin oder dem Berater unserer Anlauf- und Beratungsstelle.
Die Beratungen können bei Bedarf in Wohnortnähe der Betroffenen stattfinden.
Bei der Vielzahl der bereits registrierten Interessenten muss mit erheblichen Wartezeiten gerechnet werden.

Hilfeleistungen durch den Fonds

Der Bund und die neuen Länder erkennen an, dass Kindern und Jugendlichen in Heimen der DDR Leid und Unrecht zugefügt worden ist und stellen daher 40 Millionen Euro für den Fonds „Heimerziehung in der DDR“ als freiwillige Leistung zur Verfügung.
Die Angebote des Fonds „Heimerziehung in der DDR“ richten sich unabhängig von der Trägerschaft der Heimeinrichtung an ehemalige DDR-Heimkinder, die in den Jahren 1949 bis 1990 in einem Heim der Jugendhilfe oder einem Dauerheim für Säuglinge und Kleinkinder untergebracht waren.
Finanzielle Hilfen können den Betroffenen gewährt werden, denen Unrecht und Leid während ihrer Heimunterbringung zugefügt wurde, soweit heute noch Folgeschäden bestehen und diese nicht über die bestehenden sozialen Versorgungssysteme abgedeckt werden können.
Ausgleichszahlungen werden gewährt, soweit für erbrachte Arbeitsleistungen während des Heimaufenthalts keine Beiträge in die Sozialversicherung der DDR gezahlt wurden oder geleistete Beiträge durch die Rentenversicherung nicht anerkannt wurden und es deshalb zu einer Minderung von Rentenansprüchen kommt.
Die Glaubhaftmachung innerhalb des Beratungsgesprächs ersetzt fehlende Nachweise.
Unterstützt wird in der Beratung unter anderem die Aufarbeitung der eigenen Biografie z.B. durch Recherchen nach den Jugendhilfeakten.
Aus dem Fonds „Heimerziehung in der DDR“ können Vereinbarungen bis zum 30. Juni 2016 getroffen werden.

Sämtliche Leistungen aus dem Fonds „Heimerziehung Ost“ sind bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII) nicht als Einkommen und auch nicht als Vermögen anzurechnen.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage sowie bei der Wissensdatenbank der Agentur für Arbeit.


Weitere Informationen finden Sie hier:

 

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Kontakt

Bleicherufer 7 | 19053 Schwerin

Landesbeauftragte:
Marita Pagels-Heineking

Tel.: 0385 734006
Fax: 0385 734007
e-mail: post[at]lstu.mv-regierung.de