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Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Rehabilitierung von DDR-Heimkindern

Heimeinweisung allein aufgrund der politischen Verfolgung der Eltern begründet für DDR-Heimkinder noch keine rehabilitierbare eigene politische Verfolgung


Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2015 (BGH 4 StR 525/13) wird es für ehemalige DDR-Heimkinder künftig schwieriger, eine strafrechtliche Rehabilitierung für die Unterbringung in Heimen der DDR zu erreichen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs reicht es als Nachweis rechtsstaatswidriger Einweisungsgründe für eine erfolgreiche Rehabilitierung nicht aus, wenn die Eltern aufgrund ihrer politischen Verfolgung an der Sorge um ihre Kinder gehindert waren und die Einweisung in ein Heim nur aus diesem Grund erfolgte. Betroffene müssen nun eine eigene politische Verfolgung, andere sachfremde Einweisungsgründe nachweisen oder zumindest belegen, dass mit der Einweisung eine politische Disziplinierung der Eltern beabsichtigt war.

Den Beschluss des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.
Kommentierungen zu dem Beschluss finden Sie unter rechtslupe.de und juragentur.de.

Mit Ihren Fragen zur strafrechtlichen Rehabilitierung wenden Sie sich bitte an die: 
Bürgerberaterin
bei der Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR
Frau Ortmann
Bleicherufer 7
19053 Schwerin
Tel. 0385/734006
Fax.0385/734007
e-mail: c.ortmann{at}lstu.mv-regierung.de



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