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Foto: B.Bley/LAMV


Fristablauf für in DDR verfolgte Homosexuelle

Am 21. Juli 2022 endet die Antragsfrist für eine Entschädigung


Wer in der DDR oder auch in der Bundesrepublik wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen ohne Urteil strafrechtlich verfolgt wurde, kann noch bis zum 21. Juli 2022 eine Entschädigung beantragen. Fristwahrend muss der Antrag nach der seit 2019 geltenden Richtlinie zur Zahlung von Entschädigungen für Betroffene des strafrechtlichen Verbots einvernehmlicher homosexueller Handlungen bis 21. Juli 2022 beim Bundesamt für Justiz gestellt werden. Die Entschädigung nach der Richtlinie beträgt 500 Euro je Verfahren sowie zusätzlich 1.500 Euro für jedes angefangene Jahr einer erlittenen Freiheitsentziehung.

 

Um fünf Jahre verlängert dagegen wurde Ende Juni durch den Bundestag die Antragsfrist nach dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) bis Juli 2027. Für die gesetzliche Entschädigung muss zuvor bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Rehabilitierungsentscheidung beantragt werden.

 

Der Bundestag hatte 2017 festgestellt, dass mit der strafrechtlichen Verfolgung homosexueller Menschen in der Bundesrepublik und in der DDR gegen Grundsätze der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verstoßen wurde. Ausgenommen von einer Rehabilitierung sind Verurteilungen aufgrund sexueller Handlungen mit Personen unter 16 Jahren bzw. unter Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen und Zwangslagen oder unter Nötigung mit Gewalt oder durch Drohungen.

 

 

 

Die Pressemitteilung zum Download finden Sie hier.

 

Weitere Informationen zur Antragstellung erhalten Sie hier.

 

Ihren Antrag können Sie formlos richten an:

 

Bundesamt für Justiz

Referat III 6

Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn

Postanschrift: 53094 Bonn

Telefon: +49 228 99 410-40

Telefax: +49 228 410-5050

E-Mail: rehabilitierung{at}bfj.bund.de

 

Ein Antragsformular finden Sie hier.

 

 



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